Beschränktes Veränderungsverbot
Die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften Kat. Nr. 9758 …bis …Nr. 9800 unterlassen es gegenseitig, an ihren Liegenschaften bauliche und sonstige Veränderungen vorzunehmen, welche das einheitliche äussere Erscheinungsbild der Überbauung wesentlich beeinträchtigen.
(Grundbuchanmeldung vom 4. Nov. 1996 Absatz f)